Verpflichtende Veröffentlichung einer Email-Adresse

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Gemäß der letzten Änderung des Gesellschaftsgesetzes (Änderung des ZGD-1K, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 18/2021, vom 9. Februar 2021) müssen die Unternehmen im Antrag auf Eintragung der Unternehmensgründung auch die E-Mail-Adresse des Unternehmens angeben, die in das Unternehmensregister Sloweniens (AJPES) eingetragen wird. Bestehende Unternehmen müssen ihre E-Mail-Adresse innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis zum 24.2.2022, in das Register eintragen.

Die Verpflichtung gilt für Kapital- und Personengesellschaften sowie für wirtschaftliche Interessenvereinigungen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen. Die Verpflichtung gilt nicht für Einzelunternehmer.

Die E-Mail-Adresse des Unternehmens ist eine öffentliche Information und wird auf der AJPES ePRS-Webseite veröffentlicht und ist für alle Nutzer des Unternehmensregisters in Slowenien zugänglich.

Die Nichteinhaltung der Bestimmung über die Eintragung der elektronischen Adresse in das Register wird mit einer Geldstrafe gemäß Artikel 685 des Gesellschaftsgesetzes belegt.

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